Information zum Erbecht: Was sich seit der Reform 2015 im österreichischen Erbrecht verändert hat
Wenn Sie konkrete Fragen zu Testament und Erbrecht haben, ist es sinnvoll, sich an eine Rechtsberatung oder ein Notariat für Erbrecht zu wenden. Einen ersten Überblick und erste grundsätzliche Informationen, können Sie sich in unserem Testament-Ratgeber oder in Teilen auch hier auf unserer Website verschaffen.
Änderungen im Österreichischen Erbrecht
2015 gab es eine Reform im österreichischen Erbrecht.
Lesen Sie hier in Auszügen, welche Bereiche davon zum Beispiel betroffen waren.
Gesetzliches Erbrecht
Im Gesetzlichen Erbrecht wurde etwa neu festgelegt, dass auch der die LEBENSGEFÄHRTE /IN erbberechtigt ist, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass es zumindest 3 Jahre einen gemeinsamen Haushalt gegeben hat.
Testamentsrecht
Im Testamentsrecht gab es eine Änderung der Form-Vorschriften.
Wie bisher gibt es drei Formen der letztwilligen Verfügung
- Das Eigenhändige Testament
- Das Fremdhändige Testament
- Das Öffentliche Testament (vor Gericht oder beim Notar)
Beim Fremdhändigen Testament wurden die Vorschriften verschärft. So muss dieses Testament zum Beispiel vom Erblasser mit dem Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ oder einer ähnlich lautenden Bezeichnung unterschrieben werden.
Zudem muss das Fremdhändige Testament von drei Zeugen unterschrieben werden. Diese müssen mit Vor-und Nachnamen und Geburtsdatum auf der Testamentsurkunde benannt werden. Außerdem müssen alle drei Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz (z.B. „als Testamentszeuge“) auf der Urkunde selbst unterschreiben.
Pflichtteilrecht
Im Pflichtteilrecht gab es u.a. eine Änderung bei den Enterbungsgründen.
Die Enterbungsgründe wurden erweitert, z.B.
- wenn gegen den Verstorbenen, den Nachlass, oder gegen eine dem Verstorbenen nahestehende Person eine gerichtlich strafbare Vorsatztat mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe begangen wurde;
- wenn dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wurde
Außerdem gibt es nun auch eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) vor dem Tod des Verstorbenen in keinem Naheverhältnis standen.
Weitere detaillierte Informationen zu allen Veränderungen durch die Erbrechtsreform finden Sie auf www.erbrechtsinfo.at oder bei Ihrer Rechtsberatung.
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