Um Sanktionen zu vermeiden, müssen Menschen mit Kinderbetreuungspflichten für Kinder über 3 Jahre die Voraussetzung der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und im Fall von Migrant*innen das Absolvieren von Deutschkursen erfüllen.
Darüber hinaus sind aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Unterhaltsansprüche gegen Ex-Partner*innen vorrangig geltend zu machen. Das kann insbesondere für Frauen, die von Gewalt betroffen sind oder waren, aber auch Menschen mit Behinderungen, abschreckenden Effekt entfalten und zur Nichtinanspruchnahme der Sozialhilfe führen. Es ist daher fraglich, inwieweit die Lebensrealitäten von Frauen gemäß der UN-Frauenrechtskonvention mitberücksichtig werden und sie in Österreich somit tatsächlich in der Lage sind, ihr Recht auf soziale Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
Ausblick: Staatenprüfung
Österreich wird zunächst durch den UN-Frauenrechtsausschuss aufgefordert, zu bestimmten Themen zu berichten. Auf dieser Grundlage wird Österreich einen Staatenbericht erstellen. Die eigentliche Staatenprüfung durch den UN-Frauenrechtsausschuss wird dann voraussichtlich für das Jahr 2025 oder 2026 erwartet. Abschließend veröffentlicht der UN-Frauenrechtsausschuss seine sogenannten „Abschließenden Bemerkungen”, in denen er Österreichs seine Empfehlungen und Kritikpunkte zusammengefasst übermittelt.